Aufwandsentschädigung für Teilnahme an klinischer Studie ist nicht als Einkommen auf ALG-II anzurechnen
22.07.2008 09:44
Urteil des SG Düsseldorf vom 20.11.2007
Die einem ALG-II-Empfänger zugeflossene Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an einer klinischen Studie stellt insoweit eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II dar, als sie anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II dient.
Soweit die Aufwandsentschädigung keine zweckbestimmte Leistung darstellt, ist sie nicht als Einkommen anrechenbar. Eine summenmäßige Aufteilung der Entschädigung als zum Teil zweckbestimmte Einnahme und zum Teil gezahlte Entschädigung für einen Nicht-Vermögensschaden ist aufgrund des besonderen Charakters der Entschädigung nicht möglich und nicht erforderlich.
Quelle: KliFoRe 2/2008
Soweit die Aufwandsentschädigung keine zweckbestimmte Leistung darstellt, ist sie nicht als Einkommen anrechenbar. Eine summenmäßige Aufteilung der Entschädigung als zum Teil zweckbestimmte Einnahme und zum Teil gezahlte Entschädigung für einen Nicht-Vermögensschaden ist aufgrund des besonderen Charakters der Entschädigung nicht möglich und nicht erforderlich.
Quelle: KliFoRe 2/2008
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